WDR 5 Tagesgespräch vom 9. September 2025
Corona-Aufarbeitung: Was lernen für die Zukunft? / Köln / Nürnberg,14. September 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gesellschaft für Fortschritt in Freiheit e. V. und der Bürgerlich-Freiheitliche Aufbruch e. V. erheben gemeinsam eine förmliche Programmbeschwerde gemäß § 10 Absatz 2 WDR-Gesetz gegen die Sendung WDR 5 Tagesgespräch „Corona-Aufarbeitung: Was lernen für die Zukunft?“ vom 9. September 2025. Die Sendung dauerte 45 Minuten und 21 Sekunden. Sie wurde von Anja Backhaus moderiert; Gesprächsgast war der Virologe Prof. Dr. Jonas Schmidt-Chanasit.
Nach den Angaben auf der WDR-Website war die Sendung bis zum 9. September 2026 in der Mediathek abrufbar. Nach § 10 Absatz 2 WDR-Gesetz sind Programmbeschwerden innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig. Wir gehen daher davon aus, dass diese Eingabe fristgerecht erfolgt. Sollte der WDR dies anders beurteilen, bitten wir um eine nachvollziehbare Mitteilung der maßgeblichen Fristberechnung. Wir bitten zugleich um Sicherung der vollständigen Sendung und des Mediathekeninhalts zu Beweiszwecken.
Beide Vereine setzen sich für freiheitliche, ideologiefreie und überprüfbare Information der Bürger ein. Die FIF verfolgt insbesondere den Zweck der Verbraucheraufklärung. Beitragszahler haben ein berechtigtes Interesse daran, dass eine verpflichtend finanzierte Rundfunkanstalt ihren Informationsauftrag sachlich, umfassend, fair und meinungsvielfältig erfüllt. Wir beanstanden, dass die genannte Sendung diesen Anforderungen nicht hinreichend gerecht wurde.
1. Rechtlicher Prüfungsmaßstab
Nach § 4 Absatz 2 WDR-Gesetz hat der WDR in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.
Gemäß § 5 Absatz 5 WDR-Gesetz soll die Vielfalt der bestehenden politischen, wissenschaftlichen und weltanschaulichen Meinungen im Gesamtprogramm in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck finden. Kontroverse Themen von allgemeiner Bedeutung sind angemessen zu behandeln. Wertende und analysierende Einzelbeiträge müssen dem Gebot journalistischer Fairness entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist eine umfassende Information.
§ 26 Absatz 2 Medienstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags in besonderem Maße zur Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung sowie zur Achtung von Persönlichkeitsrechten. Ferner sollen sie die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. Die Vorschrift verlangt jedoch nicht, dass jede einzelne Sendung mit sämtlichen Positionen oder mehreren Gesprächsgästen besetzt sein muss.
Für die Prüfung ist deshalb nicht entscheidend, ob jede einzelne Sendung sämtliche denkbaren Positionen enthält. Entscheidend ist vielmehr, ob der WDR bei der Aufarbeitung der Corona-Pandemie im Gesamtprogramm wesentliche wissenschaftliche und gesellschaftliche Gegenpositionen angemessen berücksichtigt und kontroverse Fragen journalistisch fair behandelt hat.
2. Eingrenzung des Aufarbeitungsthemas durch die Fragestellung
Die Sendung wurde unter die Leitfrage gestellt: „Was können wir Ihrer Meinung nach beim nächsten Mal besser machen?“ Diese Fragestellung kann den Eindruck erwecken, dass die grundsätzliche Berechtigung der damaligen Maßnahmen nicht mehr Gegenstand der Prüfung sei und lediglich Verbesserungen für eine künftige Pandemie erörtert werden sollten. Aus unserer Sicht wurde der notwendige Prüfungsrahmen dadurch erheblich eingeengt.
Eine umfassende Aufarbeitung müsste zunächst auch folgende Fragen behandeln:
- Bestand zu den jeweiligen Zeitpunkten tatsächlich ein außergewöhnliches Infektionsgeschehen, das Art und Ausmaß der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen rechtfertigen konnte?
- Nach welchen sachlich nachvollziehbaren Kriterien wurde das Bestehen einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite geprüft und fortlaufend evaluiert? Welche Indikatoren und Schwellenwerte waren maßgeblich, und in welchem Umfang wurden die bewährten Sentinel-Systeme der Infektionssurveillance genutzt, ergänzt oder verlassen?
- Welche Maßnahmen waren nach dem damaligen Kenntnisstand sachlich gerechtfertigt, und welche waren möglicherweise unverhältnismäßig, unwirksam oder mit erheblichen Nebenfolgen verbunden?
- Welche Entscheidungen beruhten auf gesicherten Erkenntnissen, an welchen Stellen bestanden erhebliche Unsicherheiten, und wurden diese gegenüber der Öffentlichkeit ausreichend kenntlich gemacht?
- Welche Folgen hatten Schulschließungen, Kontaktbeschränkungen, Isolation sowie berufliche und gesellschaftliche Zugangsbeschränkungen?
- Welche Rollen und Verantwortlichkeiten hatten Politik, Behörden, Wissenschaft, Medien und weitere beteiligte Institutionen?
- Welche konkreten Verantwortlichkeiten ergaben sich für die damals handelnden Institutionen und Personen?
Erst auf dieser Grundlage lässt sich belastbar beurteilen, was bei einem künftigen Ereignis anders gemacht werden sollte. Wir bitten den WDR zu erläutern, ob und in welcher Weise diese weitergehenden Fragen in der Sendung oder in anderen Angeboten der Aufarbeitung berücksichtigt wurden.
3. Auswahl des wissenschaftlichen Gesprächsgastes und Meinungsvielfalt
Als einziger wissenschaftlicher Gesprächsgast wurde Prof. Dr. Jonas Schmidt-Chanasit eingeladen. Wir berücksichtigen, dass das Format Tagesgespräch üblicherweise nur einen Gesprächsgast vorsieht. Daraus leiten wir keinen Anspruch auf eine unmittelbare Gegenüberstellung zweier Fachleute in jeder Einzelsendung ab. Gerade bei einem gesellschaftlich und wissenschaftlich kontroversen Thema stellt sich jedoch die Frage, ob der WDR wesentliche abweichende Positionen in geeigneten ergänzenden Formaten, in einer Sendungsreihe oder durch andere journalistische Darstellungsformen ausreichend sichtbar gemacht hat.
Dies betrifft unter anderem unterschiedliche sachverständige Bewertungen einzelner Corona-Maßnahmen, von Impfempfehlungen und des Nutzen-Risiko-Verhältnisses für verschiedene Alters- und Risikogruppen.
Meinungsvielfalt bedeutet nicht, alle Auffassungen als gleichermaßen wissenschaftlich belegt darzustellen. Wesentliche Gegenpositionen sollten jedoch erkennbar, sachlich und mit ihren tatsächlichen Argumenten dargestellt werden. Wir bitten um Mitteilung, in welchen WDR-Formaten dies geschehen ist.
4. Moderation und Gesprächsführung
Eine Moderatorin darf kritisch nachfragen, Aussagen einordnen und Widersprüche benennen. Sie muss nicht vollständig wertungsfrei im Sinne einer bloßen Gegenüberstellung aller Aussagen auftreten. Die Gesprächsführung darf das Ergebnis einer offenen Diskussion jedoch nicht durch suggestive Formulierungen oder eine einseitige Rahmung vorwegnehmen.
Nach unserer Wahrnehmung entstand mehrfach der Eindruck, dass kritische Einwände gegen die Corona-Politik nicht mit derselben Offenheit behandelt wurden wie Aussagen, die den damaligen Kurs im Grundsatz bestätigten.
Wir bitten den WDR, insbesondere die einschlägigen Passagen der Sendung daraufhin zu prüfen, ob die Moderation den Anforderungen an Sachlichkeit, journalistische Fairness und eine ergebnisoffene Gesprächsführung entsprach.
5. Einordnung des Impf- und Anpassungsdrucks
Als ein Anrufer auf den während der Pandemie bestehenden Druck im Zusammenhang mit Corona-Impfungen hinwies, wurde ihm nach unserer Erinnerung sinngemäß entgegengehalten: „Das war es ja nicht.“ Wir bitten um Prüfung der genauen Wortwahl anhand der Sendungsaufzeichnung.
Eine pauschale Zurückweisung würde aus unserer Sicht der damaligen rechtlichen und gesellschaftlichen Situation nicht vollständig gerecht. Zwar bestand keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht für die gesamte Bevölkerung. Es gab jedoch unter anderem eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht, berufliche Konsequenzen sowie 2G- und 3G-Regelungen. Hinzu kamen öffentlicher, politischer, beruflicher und familiärer Druck sowie Einschränkungen der gesellschaftlichen Teilhabe ungeimpfter Menschen.
Die rechtliche Bezeichnung dieser Maßnahmen kann unterschiedlich bewertet werden. Für eine sachgerechte Berichterstattung sollte jedoch zwischen einer allgemeinen Impfpflicht, bereichs- oder berufsbezogenen Nachweispflichten und faktischem gesellschaftlichem Druck unterschieden werden. Wir bitten den WDR zu erläutern, ob diese Differenzierung in der Sendung hinreichend vorgenommen wurde.
6. Umgang mit konkreten Aufarbeitungsfragen
Kritische Fragen zu einzelnen Maßnahmen, Entscheidungsgrundlagen und Verantwortlichkeiten wurden nach unserer Wahrnehmung teilweise sinngemäß als ein Verharren im „Klein-Klein“ eingeordnet. Eine belastbare Aufarbeitung kann jedoch nur auf der Grundlage konkreter Fragen erfolgen. Dazu gehören insbesondere die Prüfung von Verantwortlichkeiten, Akten, Protokollen, Entscheidungswegen, wissenschaftlichen Grundlagen und den Folgen einzelner Maßnahmen. Wir bitten um Stellungnahme dazu, ob die Sendung solche konkreten Fragen ausreichend behandelt oder zu pauschal als nebensächlich eingeordnet hat.
7. Behandlung der mRNA-Impfstoffe
In einer Sendung zur Corona-Aufarbeitung hätten aus unserer Sicht zentrale, wissenschaftlich beschreibbare Fragen zu den eingesetzten mRNA-Impfstoffen zumindest eingeordnet werden sollen. Dazu zählen insbesondere:
- alters- und risikogruppenspezifische Angaben zum absoluten Nutzen und zum Nutzen-Risiko-Verhältnis,
- die Datenlage zum Schutz vor Infektion und Übertragung auf Dritte sowie deren Bedeutung für direkte und indirekte Impfverpflichtungen,
- bekannte seltene, aber schwerwiegende unerwünschte Wirkungen,
- Aussagekraft und Grenzen der Pharmakovigilanz,
- Verfahren zur Anerkennung, Versorgung und wissenschaftlichen Aufarbeitung vermuteter Impfschäden.
Zu klären ist insbesondere, ob und ab welchem Zeitpunkt ein belastbarer Schutz vor Infektion oder Übertragung auf Dritte nachgewiesen war und welche Bedeutung die jeweilige Datenlage für direkte oder indirekte Impfverpflichtungen, 2G- und 3G-Regelungen sowie den gesellschaftlichen Druck hatte. Nach unserer vorläufigen Auswertung äußerte sich der frühere Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in der öffentlichen Anhörung vom 15. Dezember 2025 sinngemäß dahin gehend, dass Ziel der Impfstoffentwicklung und -beschaffung der Schutz vor schweren Verläufen gewesen sei. Ob und in welchem Umfang ein Schutz vor Infektion und Übertragung nachgewiesen war, bedarf einer getrennten wissenschaftlichen und zeitpunktbezogenen Einordnung.
Wir behaupten nicht, dass diese Fragen in der Sendung zwingend ausführlich hätten behandelt werden müssen. Wir bitten jedoch um Prüfung, ob die Sendung den Eindruck einer vollständigen Aufarbeitung vermitteln konnte, obwohl diese Themen nicht oder nur unzureichend angesprochen wurden.
8. Einordnung der genannten Modellschätzung
In der Sendung wurde nach unserer Erinnerung eine Schätzung genannt, wonach Corona-Impfungen etwa 2,5 Millionen Menschenleben gerettet hätten. Soweit sich diese Angabe auf die Studie „Global Estimates of Lives and Life-Years Saved by COVID-19 Vaccination During 2020-2024“ von Ioannidis und Mitautoren bezieht, handelt es sich um eine modellbasierte Schätzung und nicht um eine unmittelbar gezählte Zahl. Die Hauptanalyse des Modells schätzt 2.532.869 verhinderte Todesfälle. Auch die genannten Spannbreiten sind Ergebnisse von Sensitivitätsanalysen des Modells und keine beobachteten Todesfallzahlen: Die eindimensionalen Sensitivitätsanalysen ergeben etwa 1,4 bis 4,0 Millionen; die breiteste zweidimensionale Sensitivitätsanalyse ergibt etwa 1,0 bis 6,0 Millionen.
Eine journalistisch angemessene Darstellung sollte deshalb kenntlich machen, dass das Ergebnis von Modellannahmen, Vergleichsgrößen, Zeiträumen und Datengrundlagen abhängt. Zur Einordnung gehört außerdem, dass nach der in der Studie dargestellten Auswertung rund 90 Prozent der modellhaft geschätzten verhinderten Todesfälle den Altersgruppen ab 60 Jahren zugerechnet werden. Wir bitten den WDR zu prüfen, ob die Sendung diese Einschränkungen ausreichend erläutert hat.
9. Selbstkritische Aufarbeitung der Medienberichterstattung
Zu einer umfassenden Corona-Aufarbeitung gehört auch die Prüfung der Rolle der Medien und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dabei stellen sich unter anderem folgende Fragen:
- Welche Fachleute wurden besonders häufig eingeladen, und welche kamen kaum oder überhaupt nicht zu Wort?
- Wurden politische und wissenschaftliche Aussagen mit der erforderlichen Distanz geprüft?
- Wurden Unsicherheiten sowie Unterschiede zwischen Tatsachen, Prognosen, Modellen und politischen Bewertungen klar benannt?
- Wurden Kritiker vorschnell abgewertet oder bestimmten Gruppen zugeordnet?
- Welche Auswirkungen hatte die Berichterstattung auf den gesellschaftlichen Umgang mit ungeimpften Menschen?
- Wurden fehlerhafte oder überholte Darstellungen später sichtbar korrigiert?
Wir bitten den WDR mitzuteilen, welche Formate er zur selbstkritischen Aufarbeitung seiner eigenen Corona-Berichterstattung angeboten hat. Von Interesse ist insbesondere, wie dort abweichende fachliche Positionen, frühere Prognosen, Modellannahmen und nachträgliche Korrekturen behandelt wurden.
10. Einordnung der Enquete-Kommission und möglicher weiterer parlamentarischer Untersuchungen
Eine Enquete-Kommission und ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss haben unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse. Eine Enquete-Kommission untersucht komplexe Sachverhalte und entwickelt Empfehlungen. Ein Untersuchungsausschuss verfügt über weitergehende Möglichkeiten zur Beweiserhebung und zur Klärung konkreter politischer Verantwortlichkeiten.
Die Zuhörer hätten aus unserer Sicht darüber informiert werden sollen, welche Fragen die Enquete-Kommission untersuchen kann, über welche Befugnisse sie verfügt und welche Grenzen ihrer Aufklärungsarbeit bestehen. Andernfalls kann der Eindruck entstehen, mit der Enquete-Kommission sei bereits jede Form parlamentarischer Aufarbeitung gewährleistet.
Wir bitten den WDR zu erläutern, wie er diese Unterschiede in seiner Berichterstattung darstellt und ob er auf die Möglichkeit weiterer parlamentarischer Untersuchungen hingewiesen hat, soweit dies sachlich geboten war.
11. Öffentlichkeit und mediale Begleitung der Enquete-Kommission
Die Corona-Enquete-Kommission ist kein Gremium der Bundesregierung, sondern eine vom Deutschen Bundestag eingesetzte Kommission. Nach § 69 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beschließen Ausschüsse, ob und inwieweit sie öffentlich beraten; solange ein solcher Beschluss fehlt, finden Sitzungen nicht öffentlich statt. Öffentliche Sitzungen und Anhörungen sollen grundsätzlich im Internet übertragen werden.
Nach § 73 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind Ausschussprotokolle grundsätzlich unverzüglich zu veröffentlichen, soweit sie nicht als Verschlusssache eingestuft sind. Protokolle über nicht öffentliche Sitzungen sind spätestens ein Jahr nach der entsprechenden Sitzung zu veröffentlichen.
Dabei ist zu differenzieren: Der wesentliche und für die Anhörung externer Sachverständiger maßgebliche Teil der Plenarsitzungen ist öffentlich und wird regelmäßig im Parlamentsfernsehen übertragen. Vorgeschaltet sind nicht öffentliche Sitzungsteile, in denen insbesondere Verfahrens- und Organisationsfragen behandelt werden.
Nach der derzeit erkennbaren Praxis tagen jedenfalls einzelne Arbeitsgruppen der Enquete-Kommission nicht öffentlich. Gerade dort werden wesentliche Inhalte vorbereitet und Positionen erarbeitet. Für diese inhaltliche Arbeit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an Transparenz und nachvollziehbarer Dokumentation.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann die Öffentlichkeit der Sitzungen nicht erzwingen. Aufgrund seines Informations- und Demokratieauftrags ist jedoch zu erwarten, dass er über die öffentlichen Plenarsitzungen umfassend berichtet, vollständige Aufzeichnungen leicht auffindbar verlinkt, die Arbeit der nicht öffentlichen Arbeitsgruppen kritisch begleitet und nachvollziehbar darstellt, welche Beratungen aus welchen Gründen nicht öffentlich stattfinden.
12. Auswahl der Anrufer und Transparenz des Verfahrens
Beim Tagesgespräch schildern Zuhörer zunächst Mitarbeitern der Sendung ihr Thema oder ihre Frage. Anschließend entscheidet die Redaktion, welche Personen zurückgerufen und in die Sendung aufgenommen werden. Eine redaktionelle Auswahl ist bei begrenzter Sendezeit unvermeidbar. Bei kontroversen Themen besteht jedoch das Risiko, dass überwiegend Fragen und Auffassungen ausgewählt werden, die dem vorgesehenen Gesprächsrahmen entsprechen.
Für das Publikum ist in der Regel nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt, wie viele zustimmende oder kritische Anrufer sich gemeldet haben und ob abweichende Positionen angemessen berücksichtigt wurden.
Wir behaupten nicht, dass einzelne Anrufer gezielt wegen ihrer Meinung ausgeschlossen wurden. Das Auswahlverfahren ist für das Publikum jedoch weitgehend intransparent und kann dadurch das wahrgenommene Meinungsspektrum beeinflussen. Wir bitten den WDR daher um Mitteilung, nach welchen allgemeinen Kriterien Anrufer ausgewählt werden und wie bei kontroversen Sendungen eine angemessene Meinungsvielfalt gewährleistet wird. Personenbezogene Daten müssen dabei selbstverständlich geschützt werden.
13. Neue Vorgänge und Erkenntnisse seit der Sendung
Seit der beanstandeten Sendung ist ein Jahr vergangen. In diesem Zeitraum wurden nach den unten genannten Originalquellen weitere Vorgänge bekannt, die für die Corona-Aufarbeitung und den Umgang staatlicher Stellen mit amtlichen Unterlagen von Bedeutung sein können.
Anthony Fauci, der von 1984 bis 2022 Direktor des amerikanischen National Institute of Allergy and Infectious Diseases war, sagte nach den Angaben des zuständigen US-Senatsausschusses am 29. Juli 2026 vor dem Ausschuss für Homeland Security and Governmental Affairs aus. Dabei handelte es sich um eine parlamentarische Anhörung und nicht um ein Gerichtsverfahren.
David Morens, ein früherer leitender Berater im Büro des NIAID-Direktors, bekannte sich nach Angaben des US-Justizministeriums am 18. August 2026 vor einem Bundesgericht der Verschwörung zur Begehung von Straftaten und zur Schädigung der Vereinigten Staaten schuldig. Gegenstand waren nach diesen Angaben unter anderem die Umgehung von Auskunftspflichten nach dem Freedom of Information Act und die Verlagerung dienstlicher Kommunikation über Coronavirus-Forschungsförderung auf ein privates E-Mail-Konto.
Wir leiten daraus weder ein strafbares Verhalten Anthony Faucis noch eine bestimmte Theorie über den Ursprung von SARS-CoV-2 ab. Die Vorgänge können jedoch Anlass für eine journalistische Prüfung des Umgangs mit amtlicher Kommunikation und öffentlichen Auskunftspflichten sein.
Uns ist keine für ein breites Publikum erkennbare Berichterstattung des WDR über diese Vorgänge bekannt. Sollte der WDR darüber berichtet haben, bitten wir um Benennung der betreffenden Sendungen, Beiträge und Ausstrahlungstermine. Neue Dokumente, parlamentarische Anhörungen und gerichtliche Feststellungen sollten sachlich eingeordnet werden, auch wenn sie frühere Behördenaussagen oder mediale Darstellungen in ein kritisches Licht rücken.
14. Rundfunkbeitrag und öffentliches Interesse
Der Rundfunkbeitrag ist keine freiwillige Zahlung für ein frei ausgewähltes Medienangebot. Bürger müssen ihn grundsätzlich unabhängig davon entrichten, ob sie die Angebote nutzen oder mit der Berichterstattung einverstanden sind. Gerade aus dieser verpflichtenden Finanzierung folgt eine besondere Verantwortung für eine überprüfbare, sachliche und ausgewogene Erfüllung des Programmauftrags.
Beitragszahler müssen erwarten können, dass kontroverse Themen nicht einseitig behandelt und erhebliche neue Erkenntnisse nicht ohne nachvollziehbare Gründe verschwiegen, verspätet aufgegriffen oder ausschließlich innerhalb eines vorgegebenen Deutungsrahmens dargestellt werden.
Diese Programmbeschwerde stellt die gesetzliche Beitragspflicht nicht infrage und setzt sie nicht aus. Sie weist jedoch auf den engen Zusammenhang zwischen verpflichtender Finanzierung und der nachvollziehbaren Erfüllung des gesetzlichen Informationsauftrags hin.
15. Anträge und Bitte um Stellungnahme
Wir bitten den WDR,
- diese Eingabe als förmliche Programmbeschwerde gemäß § 10 Absatz 2 WDR-Gesetz zu behandeln;
- die vollständige Aufzeichnung der Sendung und den bis zum 9. September 2026 bereitgestellten Mediathekeninhalt zu sichern, soweit dies noch möglich und rechtlich zulässig ist;
- die Moderation, die Auswahl des Gesprächsgastes und die Auswahl der Anrufer anhand der einschlägigen Programmgrundsätze zu überprüfen;
- zu jeder in dieser Beschwerde erhobenen Beanstandung konkret Stellung zu nehmen;
- die allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Anrufer zu erläutern, ohne personenbezogene Daten offenzulegen;
- mitzuteilen, in welchen Formaten der WDR seine eigene Corona-Berichterstattung selbstkritisch aufgearbeitet und wesentliche abweichende medizinische, naturwissenschaftliche, juristische und gesellschaftliche Positionen dargestellt hat;
- darzustellen, wie der WDR die Arbeit der Corona-Enquete-Kommission künftig kontinuierlich, sachlich und meinungsvielfältig begleiten will;
- öffentliche Sitzungen, Aufzeichnungen, Protokolle und Dokumente der Kommission für das Publikum möglichst leicht auffindbar aufzubereiten und die Gründe für nicht öffentliche Sitzungen journalistisch zu erläutern;
- die in Abschnitt 13 genannten Vorgänge journalistisch zu prüfen und – soweit sie für das Publikum relevant sind – sachlich einzuordnen;
- bei künftigen Sendungen zu vergleichbaren Themen unterschiedliche medizinische, naturwissenschaftliche, juristische und gesellschaftspolitische Positionen angemessen zu berücksichtigen;
- diese Beschwerde gemäß § 10 Absatz 2 WDR-Gesetz innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid zu beantworten und auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb eines weiteren Monats den WDR-Rundfunkrat anzurufen.
Da es sich zugleich um einen offenen Brief handelt, beabsichtigen die unterzeichnenden Organisationen, diese Eingabe zu veröffentlichen. Wir bitten darum, die Antwort des WDR so abzufassen, dass sie – unter Wahrung personenbezogener und sonstiger rechtlich geschützter Daten – ebenfalls öffentlich zugänglich gemacht werden kann.
Sollte der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist abgeholfen werden, behalten wir uns vor, innerhalb des anschließenden Monats den WDR-Rundfunkrat anzurufen
Quellen
Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln, insbesondere §§ 4 und 5: Informationsauftrag, Objektivität, Überparteilichkeit und Meinungsvielfalt
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042026-gesetz-ueber-den-westdeutschen-rundfunk-koeln
- Medienstaatsvertrag, § 26: Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Verpflichtung zu einem umfassenden Überblick über das Geschehen
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26
- WDR 5 Tagesgespräch vom 9. September 2025: „Corona-Aufarbeitung: Was lernen für die Zukunft?“
https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr5/wdr5-tagesgespraech/audio-corona-aufarbeitung-was-lernen-fuer-die-zukunft-100.html
- Robert Koch-Institut: Hinweise zur Testung auf SARS-CoV-2, insbesondere zur Aussagekraft von PCR-Ergebnissen, zu Ct-Werten, Viruslast, Kontagiosität und zur erforderlichen medizinischen Einordnung
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Diagnostik-Hinweise.html
- Weltgesundheitsorganisation, 20. Januar 2021: Hinweis, dass PCR-Ergebnisse unter Einbeziehung des Probenzeitpunkts, des verwendeten Testverfahrens, klinischer Beobachtungen, der Krankengeschichte und epidemiologischer Informationen bewertet werden müssen
https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05
- Deutscher Bundestag: Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“
https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/ee01
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung der Enquete-Kommission zur Beschaffung von Impfstoffen und zur Versorgungssicherheit vom 15. Dezember 2025
https://www.youtube.com/watch?v=KzKt7Sxo7LQ
- BfArM, freigegebene Unterlagen des Fachgebiets 93 „COVID“:
- Teil1v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf, insbesondere S. 345–348: interne Einschätzungen zur unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und zur Datenlage bei Point-of-Care-PCR-Systemen;
- Teil2v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf, insbesondere S. 431: fehlender internationaler Standard zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität und eingeschränkte Vergleichbarkeit von Ct-Werten;
- Teil3v3_EMails-an-93-COVID-von-BMG_geschwarzt.pdf, insbesondere S. 26, 141 und 187: Virusvermehrung in Zellkultur als mögliches Korrelat für Infektiosität sowie Erörterungen zur Bedeutung des Ct-Wertes.
https://cloud.bfarm.de/s/xn2Dnz6TEyTjFap/authenticate/showshare
.
Fazit
Sehr geehrte Damen und Herren, der WDR verfügt über zahlreiche Gesprächs-, Magazin- und Diskussionsformate. Dennoch wurden Ärzte und Wissenschaftler, die wesentliche Aussagen und Maßnahmen der staatlichen Corona-Politik fachlich infrage stellten, in der Berichterstattung nicht so berücksichtigt, dass die Beitragszahler die unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen angemessen wahrnehmen und sich ein umfassendes eigenes Urteil bilden konnten. Viele der kritischen Fragen und wissenschaftlichen Einwände waren bereits während der Pandemie bekannt. Inzwischen veröffentlichte Akten und parlamentarische Anhörungen unterstreichen zusätzlich, wie notwendig eine offene und umfassende Aufarbeitung ist. Wir erwarten daher vom WDR konkrete Angaben dazu, in welchen Sendungen und mit welchen Gesprächspartnern diese abweichenden fachlichen Positionen angemessen dargestellt wurden.
Quellen und Belege
1. WDR: Corona-Aufarbeitung: Was lernen für die Zukunft? WDR 5 Tagesgespräch vom 9. September 2025
https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr5/wdr5-tagesgespraech/audio-corona-aufarbeitung-was-lernen-fuer-die-zukunft-100.html
2. Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln, insbesondere §§ 4, 5, 10 und 12
https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042026-gesetz-ueber-den-westdeutschen-rundfunk-koeln
3. Medienstaatsvertrag, § 26
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV-26
4. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, insbesondere §§ 56, 69, 70, 73 und 74
https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/go_btg
5. Deutscher Bundestag: Enquete-Kommission Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse
https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/ee01
6. US-Senat: Testimony of Anthony Fauci, Anhörung vom 29. Juli 2026
https://www.hsgac.senate.gov/hearings/testimony-of-anthony-fauci/
7. US-Justizministerium: Former Senior NIAID Official Pleads Guilty, 18. August 2026
https://www.justice.gov/usao-md/pr/former-senior-niaid-official-pleads-guilty-charges-connected-concealing-federal-records
8. Ioannidis, J. P. A. et al.: Global Estimates of Lives and Life-Years Saved by COVID-19 Vaccination During 2020-2024, JAMA Health Forum 2025; 6(7):e252223
https://doi.org/10.1001/jamahealthforum.2025.2223
9. Deutscher Bundestag: Anhörung der Enquete-Kommission zur Beschaffung von Impfstoffen und Versorgungssicherheit, 15. Dezember 2025 (Video)
https://www.youtube.com/watch?v=KzKt7Sxo7LQ
Mit freundlichen Grüßen für Fortschritt in Freiheit
Gesellschaft für
FORTSCHRITT in FREIHEIT e.V.
Bürgerlich-Freiheitlicher Aufbruch e. V.
Mitunterzeichner
Prof. Dr. Werne Bergholz
Peter Bickel, freier Journalist und Medienwissenschaftler
Prof. Dr. med. Paul Cullen
Prof. Dr. Gerald Dyker
Dr. med. Gunter Frank
Prof. DDr. Martin Haditsch
Prof. em. Dr. med. Dr. phil. Dipl.-Psych. Georg Hörmann
Dr. jur. Beate Sibylle Pfeil, selbständige Wissenschaftlerin
Prof. a.D. Dr. med. Andreas Sönnichsen Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin
Prof. Dr. Wolf-D. Stelzner, Psychoanalytiker, Wirtschaftswissenschaftler
Prof. Dr. Dr.phil. Harald Walach, Gesundheitswissenschaftler