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Zusammenfassendes  G u t a c h t e n

zur Unwirksamkeit von Masken als Virenschutz und gesundheitsschädigende Auswirkungen

Ing. Dr. Helmut Traindl

20.10.2022

Kurzfassung

Im vorliegenden Gutachten werden relevante Veröffentlichungen zur „Wirksamkeit“ – oder besser gesagt der „Unwirksamkeit“ – von Masken zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus zusammengefasst. Weiters werden die durch eine Unzahl von wissenschaftlichen Messstudien und Untersuchungen nach-gewiesenen maskenbedingten gesundheitlichen Schädigungen in einer systematischen Aufstellung erfasst.

Anwendungsbereich

Wie im Normenwesen üblich, wurden die vom Hersteller ursprünglich vorgesehenen Anwendungs-bereiche vorangestellt. Bei medizinischen Masken ist es der Schutz vor Speicheltröpfchen bei chirurgischen Eingriffen, damit diese nicht in das Operationsfeld gelangen. FFP2-Masken sind Arbeitsmittel, gehören zur persönlichen Schutzausrüstung und sind als Staubmasken in Verwendung. Es sind keine Medizinprodukte. Keine der beiden Maskentypen war als Virenschutz vorgesehen.

Ausbreitung von Viren, Infektionsrisiko

Die Ausbreitung von Viren kann auf 2 Wegen erfolgen. Über Atemwegs-Aerosole, die beim Sprechen, Singen und Husten entstehen, und durch Schmierinfektionen (oro-fäkale Übertragung). Eine Infektions-gefahr ist daher im Wesentlichen nur in schlecht gelüfteten geschlossenen Räumen gegeben, in denen sich Personen mit Krankheits-Symptomen aufhalten. Virenbelastete Atemwegs-Aerosole können auf Grund ihrer geringen Größe länger in der Luft verbleiben und auch für längere Zeiträume ein Infektions-risiko darstellen. Größere Speicheltröpfchen können zwar größere Mengen an Viren enthalten, gleichzeitig sinken sie aber schneller zu Boden. Daher schützt es, bei Gesprächen Abstand zu halten.

Im Freien ist eine Ansteckungsgefahr de facto nicht gegeben. Ausgeatmete Partikel steigen nach oben und verflüchtigen sich sehr schnell.

Die vermeintliche Ansteckungsgefahr durch asymptomatische, also gesunde, Personen gründet sich auf einen ersten derartigen „Fall“ im Jänner 2020, der sich bald darauf allerdings als folgenschwerer Irrtum herausstellte. Hier wurden Personen mit dem Corona-Virus von einer Frau angesteckt, die die Krankheits-symptome mit Medikamenten unterdrückte. Obwohl eine spätere, groß angelegte contact-tracing-Feldstudie (mit knapp 10 Millionen Teilnehmern) die Hypothese der asymptotischen Übertragung eindeutig widerlegte, wurden diese Erkenntnisse von den Gesundheitspolitikern ignoriert.

Folge dieser falschen Annahme der asymptomatischen Übertragung waren Massentestungen in der gesamten Bevölkerung mit, wie sich bald herausstellte, zur Diagnose untauglichen PCR-Test und Antigen-Tests. Die durch die Testungen erzielten „Fallzahlen“ wurden und werden nach wie vor kommunikativ falsch mit Infektionen bzw. Erkrankungsfällen gleichgesetzt.

„Schutzwirkung“ von Masken

Über statistische empirische Untersuchungen ist eine direkte Verfolgung des Ausbreitungsgeschehens des Corona-Virus möglich. Hat man einen direkten Vergleich von Regionen, in denen Maskentragepflicht bestand, mit Regionen, in denen dies nicht der Fall war, kann man die Wirksamkeit der Masken zur Eindämmung der Virus-Ausbreitung klar erkennen. Derartige Studien gibt es sowohl für die breite Masse der Bevölkerung einer Region als auch für Schulkinder und Jugendliche. In beiden Fällen wurde kein signifikanter Einfluss der Masken auf das Ausbreitungsgeschehen nachgewiesen. Aus diesen Ergebnissen  kann geschlossen werden, dass Masken als Virenschutz ungeeignet sind.

Eine indirekte Überprüfung der „Schutzwirkung“ der Masken gegen Viren ist ebenfalls möglich.

Der Größenvergleich von Viren und Atemwegs-Aerosolen mit der lichten Weite des feinmaschigen Maskengewebes zeigt, dass Virus und Atemwegs-Aerosole um den Faktor 10 bis 100 kleiner als die lichten Weiten des Maskengewebes sind. Eine gute Durchlässigkeit, das heißt schlechte Filterwirkung, ist daher anzunehmen.

Vergleichende Untersuchungen der Virenbelastung von Atemwegs-Aerosolen von gesunden („asymptomatischen“) Personen mit denen erkrankter Personen mit Symptomen zeigten, dass nur bei Personen mit Krankheitssymptomen virenbelastete Atemwegs-Aerosole auftreten.

Prüfnormen von medizinischen Masken und FFP-Masken entsprechen auf Grund ihrer ursprünglich anderen Anwendungen nicht den Anforderungen einer Prüfung, die für einen Virenschutz notwendig wäre.

Eine weitere Möglichkeit sind Computer-Modellierungen. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese auf Grund der notwendigen Annahmen mit Unsicherheiten belastet sind und in der Regel nur Einzelfall-beurteilungen in idealisierten Szenarien abbilden. Wichtig ist hier außerdem eine Validierung, also eine Überprüfung der Ergebnisse der Modelle mit realen Untersuchungen. Gegebenenfalls muss hier eine Anpassung erfolgen.

Besonders anschaulich sind aber Visualisierungen der „Filterwirkung“ mit Aerosolen. Der einfachste Weg und für jeden leicht zu überprüfen ist die Durchlässigkeit der Masken für Tabakrauch, da die Partikel-Größenverteilung von Tabakrauch im Wesentlichen, der der Atemwegsaerosole entspricht. Auch hier zeigt sich deutlich die Unwirksamkeit der Masken.

„Gasdurchlässigkeit“ von Masken

Hier bestehen zwischen staatlichen Organisationen, wie zum Beispiel der Allgemeinen Unfall-versicherungsanstalt AUVA und Personen, die diesbezügliche Messungen vorgenommen haben, unter-schiedliche Auffassungen. Während die AUVA auf Grund ihres „Erfahrungswissens“ und dem „wissenschaftlichen Konsens“ von einer guten Luftdurchlässigkeit von Masken ausgeht, wird durch viele messtechnischen Untersuchungen das Gegenteil nachgewiesen.

Verschiedene experimentelle messtechnische Untersuchungen zeigten, dass sich Kohlendioxid-belastete Luft unter den Masken ansammelt. Diese wird rückgeatmet. Unterhalb der Maske vermischt sich die Außenluft mit der akkumulierten ausgeatmeten kohlendioxidbelasteten Luft, was naturgemäß eine Senkung des Sauerstoff-Gehalts bewirkt. Dieses Luftgemisch wird wieder eingeatmet. Dies führt zu einem erhöhten Kohlendioxid-Gehalt und einem verringerten Sauerstoff-Gehalt im Blut und in der Folge zu unterschiedlichen gesundheitlichen Belastungen/Schäden.

Gefahrstoffe in Masken

Weder die Prüfnorm ÖNORM EN 14683 für medizinische Masken noch die ÖNORM EN 149 für FFP-Masken sehen die Überprüfung der chemischen Inhaltsstoffe im Hinblick auf eventuelle gesundheitsschädliche Auswirkungen vor.

Nachgewiesen wurden unter anderem Klebstoffe, organische Lösungsmittel, flüchtige organische Kohlen-wasserstoffe, Formaldehyd, Siloxane, Metalle und Titanoxid-Nanopartikel. Eine besondere Gefahr scheint von den Mikrofaserpartikel auszugehen, die sich beim Tragen der Maske aus dem Maskenvlies lösen und eingeatmet werden. Mikrofaserpartikel wurden in den tieferen Bereichen der Lunge und auch im Blut gefunden.

Mikrobielles Wachstum in und auf Gesichtsmasken

Insbesondere bei längerem Tragen von Masken entsteht ein feuchtwarmes Milieu im Inneren und an den Oberflächen der Masken, welches ideale Wachstumsbedingungen für Bakterien und Pilze bildet. Mikrobielle Beläge sind nachgewiesen. Durch den relativ seltenen Wechsel im allgemeinen Gebrauch finden sich bis zu 100.000 Bakterienkolonien auf den Masken. Untersuchungen zeigten, dass auch pathogene Keime (Krankheitskeime) zu finden sind.

Hygiene Regeln, wie sie für medizinische Masken normgemäß vorgegeben sind, sind im beruflichen Umfeld nur bedingt und im privaten Bereich praktisch gar nicht umsetzbar.

Gesundheitliche Schädigungen

Bereits bei Einführung der allgemeinen Maskenpflicht wurden gesundheitliche Beschwerden bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen offenbar. Es zeigten sich Symptome wie Hitzegefühl, Kopf-schmerzen, Benommenheit, Erschöpfung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Hautprobleme, Atemnot, Schwindel bis hin zu Kreislaufversagen.

Ursache sind Hyperkapnie (erhöhter Kohlendioxid-Spiegel im Blut) und Hypoxie (verminderter Sauerstoff-Spiegel im Blut). Dazu kommt eine erhöhte Belastung von Lunge und Kreislauf durch den masken-bedingten erhöhten Atemwiderstand sowie die Hautprobleme auslösende Temperaturerhöhung und Feuchtekondensation aus der Ausatemluft unter der Maske. Weiters besteht durch die erhöhte Belastung der eingeatmeten Luft mit mikrobiellen Keimen aus der Maske ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. Nicht zuletzt sind auch chemische Inhaltsstoffe, Schwermetalle und Mikrofasern aus der Maske der Gesundheit nicht förderlich.

Beobachtet und durch wissenschaftliche Studien belegt sind Erschöpfung, Atembeeinträchtigungen, gesteigerte Herzfrequenz, neurologische Schäden, Krebs, Hautschädigungen, Juckreiz. Zahnfleisch-entzündungen, Mundgeruch und Pilzbefall der Schleimhäute sowie bakterielle Lungenentzündung und der Verdacht auf Lungenkrebs.

Psychische Auswirkungen

Verschiedenste Studien belegten bereits seit 2020 die psychischen Auswirkungen der Maskentragepflicht auf Menschen. Dazu gehören unter anderem psychisches Unwohlsein und Unbehagen, verminderte Lebens-qualität und die Verstärkung bereits vorhandener gesundheitlicher Probleme. Durch Masken werden Emotionen beim „Gegenüber“ schlechter erkannt. Menschliche Nähe wird als Gefahr gedeutet. Es kommt zu einem sozialen Rückzug aus dem öffentlichen Leben und der Entwicklung von Angststörungen, Depressionen bis hin zu Panikattacken.

Die psychischen Schäden entwickeln sich zwar langsam, das Verhalten der betroffenen Menschen wird aber dauerhaft gestört.

Besonders schlimm ist, dass durch Gesichtsmasken Personen anonymisiert und „entmenschlicht“ werden. Dies führt zu einer Verringerung von Empathie und Mitgefühl. Ethisches Verhalten wird unter Verweis auf gesetzliche und politische Regelungen missachtet und Gehorsam erzwungen. Der amerikanische Militärpsychologe Bidermann ordnet in seiner Veröffentlichung „Bidermanns Diagramm des Zwangs“ Masken sogar als Mittel zur Erniedrigung und Entwürdigung ein („weiße Folter“).

Die staatliche Propaganda und  mediale „Gehirnwäsche“ hat bei einigen Menschen sogar erreicht, dass Masken für sie ein unverzichtbarer Teil ihres Lebens geworden ist. Sie erfüllen für viele Menschen die Funktion einer „Trostdecke“ oder eines „magischen Amuletts“, gaukeln eine falsche Sicherheit vor Virus-Infektionen vor und beruhigen damit ihr Gemüt.

Pädiatrische Auswirkungen

Kinder sind besonders verletzlich. Es ist davon auszugehen, dass die potenziellen unerwünschten Maskeneffekte, vor allem Hitzegefühle und Atemprobleme, bei Kindern in verstärktem Ausmaß auftreten. Eine gestörte Atemphysiologie kann bei Kindern langfristige krankheitsrelevante Folgen haben. Dies wurde bereits bei einer Umfragestudie der Universität Witten/Herdecke deutlich.

Die Neurologin Dr. Griesz-Brisson hat vor mittel- und langfristigen neurologischen Auswirkungen gewarnt. Sauerstoffmangel hemmt das Gehirn und der dadurch entstandene Schaden kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Wie mittlerweile festgestellt wurde, wird die Sprachentwicklung von Kindern durch Masken verzögert. Die Kommunikation wird erschwert. Kinder sind außerdem nicht mehr fähig, auf einfachste Gesichts-regungen ihres „Gegenübers“ zu reagieren.

Durch die im Umfeld erzeugten Bedrohungsszenarien wird dauerhafter Stress erzeugt. Eine Zunahme von psychosomatischen und stressbedingten Krankheitsbildern ist die unausweichliche Folge.

Soziale und soziologische Auswirkungen

Masken führen zu einer Störung der verbalen und nonverbalen Kommunikation und einer eingeschränkten Gesichtserkennung, wodurch Emotionen schlechter erkannt werden. Sie wirken außerdem als akustische Filter und bedingen eine gestörte Verständlichkeit der Sprache.

Ganz allgemein kommt es zu einer Störung der zwischenmenschlichen Interaktion und der Beziehungsdynamik.

Arbeitsmedizinische Auswirkungen

Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen kommt es zu maskenbedingten Gesundheitsbeschwerden: Hitzegefühl, Feuchtigkeit, Luftnot, Kopfschmerz, Müdigkeit, Konzentrationsproblemen und ganz allgemein Lustlosigkeit. Es entstehen physiologische Veränderungen, wie ein Anstieg der Herz- und Atemfrequenz, Luftnot, Beeinträchtigung der Lungenfunktion sowie Abnahme der kardiopulmonalen Kapazität. Dazu kommen noch Probleme, wie das „Beschlagen von Brillengläsern“ und Kommunikations-Schwierigkeiten durch undeutliches Sprechen.

Unvermeidliche Folge ist, dass die Arbeitsleistung sinkt. Das Unbehagen nimmt mit der Zeit zu. Die maskenbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tragen zur Ablenkung bei. Auch durch die Abnahme der psychomotorischen Leistungsfähigkeit kann es zum Verkennen von Gefahren und vermeidbaren Fehlern kommen. Das Unfallrisiko steigt.

Tragezeit- und Pausenregelungen sind im Berufsalltag oft nicht einhaltbar. Die maskenbedingten Einschränkungen werden dadurch verschärft.

Der verbleibende „Nutzen“ der allgemeinen Maskentragepflicht

Masken sind ein Mittel zur Verbreitung irrationaler Angst. Angst führt zu sozialer Distanzierung und setzt kritisches Denken außer Kraft. Die Anfälligkeit für Propaganda und emotionale Manipulation steigt.

Masken sind auch ein Symbol der Unterwerfung und des Gehorsams. Wie schon die Leiterin der österreichischen GECKO-Kommission in einem Interview erklärte, dienen sie der psychologischen und sozialen Gewöhnung, also einer Erziehung der Bevölkerung zu Handlungsweisen, die nicht hinterfragt werden dürfen.

Grenz- und Richtwerte für Kohlendioxid in der Atemluft

Für das berufliche Umfeld bestehen in der Grenzwerteverordnung 2021 gesetzlich festgelegte Grenz-werte (maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen). Als Tagesmittelwert sind 5.000ppm (0,5 Vol.%), als Kurzzeitwert 10.000ppm (1,0 Vol.%) vorgegeben.

Im privaten und schulischen Bereich beträgt der empfohlene Richtwert des BMLFUW aus dem Jahr 2017 1.000-1.400ppm (0,10-0,14 Vol.%). Kohlendioxid-Konzentrationen über 5.000ppm (> 0,5 Vol.%) sind nicht akzeptabel.

Beim Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken) liegen die Kohlendioxid-Konzentrationen in der eingeatmeten Luft im Regelfall um bzw. über 5.000 ppm (0,5 Vol.%), manchmal aber auch weit darüber. Beim Tragen von FFP2-Masken wird vielfach der Kurzzeit-MAK-Wert von 10.000 ppm (1,0 Vol.%) in der eingeatmeten Luft erreicht oder auch überschritten.

Tragedauer und Pausenregelung von FFP2-Masken und MNS-Bedeckungen

Stand der Technik ist die deutsche DGUV-Regel 112-190. Sie wurde vor der „Corona-Pandemie“ auch von der AUVA als vorbildliches Regelwerk anerkannt, später wurden für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen jedoch von der AUVA deutliche Verschlechterungen akzeptiert. So wurde zwar anfangs die Tragedauer von FFP2-Masken mit 75 Minuten gleich belassen, die dazwischenliegende Erholungsdauer ohne Masken aber von 30 Minuten auf 15 Minuten verringert. Im Jahr 2021 wurde im Zuge einer Änderung des Generalkollektivvertrags sogar die Tragedauer auf 3 Std. erhöht und gleichzeitig die Pausendauer auf mindestens 10 Minuten beschränkt.

Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, die in Deutschland ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der im Zuge seiner Arbeit FFP-Masken tragen muss, anbieten muss, ist in Österreich nicht vorgesehen. Es ist allerdings gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Arbeitsplatzevaluierung vorgesehen, da ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen zu sorgen. Darauf wird auch auf den Homepages von Arbeitsinspektorat und AUVA bezüglich der Dauer der Maskentragepflicht hingewiesen: Zitat: „Bei Abwägung sämtlicher Arbeitsbedingungen – z.B. im Rahmen der Evaluierung und am besten unter Mitwirkung der Präventivfachkräfte – kann sich auch eine von diesem Richtwert abweichende Tragedauer ergeben.“

Arbeitsplatzevaluierung – Haftung – Regress

Grundlage der Arbeitsplatzevaluierung ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Die Arbeitsplatzevaluierung dient der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren am Arbeitsplatz sowie der Festlegung von Maßnahmen. Der Arbeitgeber ist zur Arbeitsplatzevaluierung gesetzlich verpflichtet. Er ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Bei einer Arbeitsplatzevaluierung sind alle potenziellen Gefahren der Gesundheit zu berücksichtigen. Den Fokus allein auf eine mögliche Infektion zu lenken, wie in der Vergangenheit in der Regel geschehen, ist zu wenig. Demgemäß sind auch die nachgewiesenen maskenbedingten Gesundheitsschädigungen in die Evaluierung mit einzubeziehen.

Jeder, der das Tragen von Gesichtsbedeckungen (MNS-Masken, FFP2-Masken) anordnet, ist persönlich für eventuell auftretende gesundheitliche Schädigungen zivilrechtlich haftbar. Bei Beamten und Vertrags-bediensteten geht die Haftung auf den jeweiligen Rechtsträger über.

Bei Arbeitsunfällen oder gesundheitlichen Schäden durch Berufskrankheiten werden die Kosten von der AUVA getragen. Bei grober Fahrlässigkeit hat die AUVA die Möglichkeit, die entstandenen Kosten vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin zurückzufordern.

Relevante gesetzliche Rechtsnormen

Rechtsnormen sind in der österreichischen Rechtsordnung hierarchisch gegliedert. In absteigender Reihenfolge sind dies Verfassungsgesetze, einfache Gesetze und Verordnungen. Nachrangige Rechtsnormen (z.B. Verordnungen) müssen höherrangigen Rechtsnormen (z.B. einfache Gesetze) entsprechen. Widerspricht eine nachrangige Rechtsnorm einer höherrangigen Rechtsnorm, ist diese rechtswidrig und aufzuheben. Gleichrangige Gesetze, die sich widersprechen, sind ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

Ein weiterer wichtiger Rechtsgrundsatz ist, dass Rechtsnormen nicht nur für alle Personen, sondern auch für Unternehmen sowie dem Staat und seinen Repräsentanten gelten.

Allgemein gültige Strafrechtsnormen betreffen Fahrlässigkeit, fahrlässige Körperverletzung, Nötigung, Körperverletzung schwere Körperverletzung, üble Nachrede etc. .

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind vor allem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die nachgeordnete Grenzwerteverordnung 2021 von Bedeutung.

Für Vertragsbedienstete und Beamte gelten disziplinarrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche gesetzliche Regelungen.

Für Kinder und Jugendliche sind im Hinblick auf die Maskentragepflicht, abgesehen von den allgemeinen strafrechtlichen Rechtsnormen, die gesetzliche Obsorgepflicht und die Richtlinie des BMLFUW   wesentlich.

Zivilrechtlich ist natürlich auch die Haftung und der Schadensersatz ein Thema.

Nicht zu vergessen ist der „Missbrauch der Amtsgewalt“ (§ 302 StGB), da Politiker, Richter, Soldaten und Beamte ein gesetzlich vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen haben, in dem sie versprechen, der Republik Österreich und dem österreichischen Volk treu zu dienen und die Gesetze zu befolgen.

Behördlich bekannte bzw. anerkannte Fakten zu Gesichtsmasken

Da von offizieller staatlicher Seite (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) sowie untergeordneten Behörden im Wesentlichen Statements veröffentlicht werden (z.B. auf Homepages) ist es schwierig, den jeweiligen zeitlichen faktenbasierten Kenntnisstand der Behörden zur Maskenproblematik zu eruieren. Um den jeweiligen zeitlichen Kenntnisstand zur Maskenproblematik indirekt zu erfassen, musste auf entsprechende Hinweise, zB aus den Verfahren vor dem VfGH, parlamentarischen Beantwortungen oder Beantwortungen von Auskunftsbegehren, zurück-gegriffen werden.

2020

Aus den Recherchen der oben genannten Quellen wurde geschlossen, dass dem Gesundheitsminister im Jahr 2020 keine Fakten zur möglicherweise bestehenden Maskenproblematik hinsichtlich gesundheitlicher Schädigungen oder auch der Effizienz zur Eindämmung der „Corona-Pandemie“ vorlagen.

2021

Im Jahr 2021 waren bei den, beim Verfassungsgerichtshof beeinspruchten Verordnungen in den Verordnungsakten offenbar lediglich epidemiologische Begründungen der Maskentragepflicht, aber keine evidenzbasierten Entscheidungsgrundlagen zur Wirksamkeit und Sicherheit der Masken zu enthalten.

Die in der „Fachlichen Begründung zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ dokumentierte, offizielle Datenlage zur Maskentragepflicht ist eher als „dürftig“ zu bezeichnen. Sie ist teilweise auch widersprüchlich. So wird in der mehrmals zitierten ECDC-Veröffentlichung vom Februar 2021 explizit darauf hingewiesen, dass die Verwendung von FFP2-Masken in der Öffentlichkeit nicht empfohlen wird! Trotzdem wird diese Veröffentlichung zur Begründung der FFP2-Maskentragepflicht verwendet! Der Hinweis auf die Veröffentlichung der WHO vom Dezember 2020 sowie auf die Homepage des Arbeits-inspektorats zeigen außerdem, dass der Behörde zumindest seit 2021 bekannt war, dass durch das Tragen von Masken gesundheitliche Schäden entstehen können.

Befremdlich ist weiters, dass die gravierenden Qualitätsmängel bei den im Handel erhältlichen FFP2-Masken, die verantwortlichen Behörden nicht dazu animierten, für eine Verbesserung der Situation zu sorgen. Der Nachweis einer Zertifizierung war und ist für die Behörden als Qualitätsnachweis offenbar ausreichend.

2022

Im Jahr 2022 war der Gesundheitsminister infolge einer Anfrage des VfGH und parlamentarischen Anfragen gezwungen, seine Entscheidungsgrundlagen zur Maskenpflicht bekannt zu geben. Die vor-gelegten Dokumente sind allerdings zum guten Teil allgemeiner Natur (Umgang mit Masken, Prüfnorm EN 149).

Es findet sich außerdem eine Veröffentlichung einer Computermodellierung vom Dezember 2021, die offensichtlich aber nicht mit der Realität validiert wurde. Dass eine Veröffentlichung des ECDC aus dem Jahr 2021, nach der den medizinischen Masken lediglich eine geringe bis mäßige Schutzwirkung vor Viren zugestanden wird und außerdem FFP2-Masken ausdrücklich nicht empfohlen werden, als Grundlage für die FFP2-Maskentragepflicht verwendet wird, ist nicht nachvollziehbar.

In der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vom 06.05.2022 werden vom Gesundheitsminister erstmals gesundheitliche Schäden wie Kopfschmerzen, Atembeschwerden und Schwindel zwar zugegeben, in ihrem Ausmaß aber verharmlost. Die Anfrage zu möglichen gesundheitlichen Schäden durch Mikroplastik aus Masken, das nachweislich eingeatmet wird, wurde nicht beantwortet. Bezüglich der Maskentragepflicht für Kinder und Jugendliche im Unterricht wurde behauptet, dass daraus keine ernsteren gesundheitlichen Gefährdungen oder bleibende Schäden entstehen würden. Auch hier wäre auf die Unzahl der seit 2020 veröffentlichten Studien hinzuweisen, die das Gegenteil beweisen.

Angaben zur wissenschaftlichen Evidenz der Maskentragepflicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung beweisen auch hier, dass die angegebenen wissenschaftlichen Grundlagen auf „tönernen Füssen“ stehen. Manche Aussagen aus Publikationen wurden nur unvollständig zitiert und dadurch in ihrer Gesamtaussage verfälscht. Viele der angegebenen wissenschaftlichen Belege sind lediglich allgemeine Verhaltensanweisungen.

Eine zitierte „Modellrechnung zur Ausbreitung von Sars-CoV2 in Österreich Schulen vom Jänner 2021“  ist auf Grund der mittlerweile bewiesenen falschen Grundlagen (PCR-Test war lange nicht standardisiert, erzeugt bei gesunden Personen vermehrt falsch-positive Ergebnisse und ist zur Diagnose einer Infektion nicht geeignet) kritisch zu hinterfragen.

Zusammenfassend scheint es in den letzten 2 Jahren so gewesen zu sein, dass die Erhebung fakten-relevanter Daten bezüglich der gesundheitlichen Auswirkungen der Maskentragepflicht, aber auch der epidemiologischen Effizienz von Masken, für das Sozialministerium, um es diplomatisch auszudrücken, nicht an oberster Stelle stand.

Es ist meiner Ansicht nach zumutbar und sollte eigentlich verpflichtend sein, dass politische Entscheidungs-träger und ihnen untergeordnete Behörden, die an die Bevölkerung adressierten Rechtsnormen auf mögliche gesundheitsrelevante Folgen überprüfen und im Zuge dessen alle bekannten themenbezogenen Untersuchungen (statistische regionale epidemiologische Untersuchungen, Mess-Studien, Untersuchungen zur Gesundheitsschädigung von Masken, etc.) in die Beurteilung mit einbeziehen. Es ist nicht ausreichend nur jene Studien, welche dem  politisch propagierten Narrativ entsprechen, als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

Ing. Dr. Helmut Traindl                                                                                                20.10.2022

Link zum Gutachten im Original:  https://www.afa-zone.at/allgemein/auswirkungen-von-masken-neues-gutachten-ueber-medizinische-psychologische-und-soziologische-vor-und-nachteile/

Kontakt:    helmuttraindl@chello.at

Anmerkung

Das vorliegende „zusammenfassende Gutachten“ ist im Wesentlichen eine kommentierte, thematisch geordnete, Auflistung relevanter faktenbasierter Veröffentlichungen zum Masken-Thema. Vielfach handelt es sich um peer-view-geprüfte Publikationen. Das sind Publikationen, die von unabhängigen Fachleuten vor der Veröffentlichung geprüft und in Bezug auf die Untersuchung selbst sowie hinsichtlich deren Beurteilung als wissenschaftlich korrekt  befunden wurden. Es wurden die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen kurz beschrieben. Für interessierte Personen, die sich näher mit der jeweiligen Thematik befassen wollen, sind Links zu den entsprechenden zugrundeliegenden Internet-Seiten enthalten.

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