Dieser Bericht stellt eine umfassende Eignungsprüfung des Immissionsmessgeräts Serinus 40 von Ecotech Pty Ltd vor, das für die Messung von Stickstoffmonoxid (NO), Stickstoffdioxid (NO2) und Stickoxiden (NOx) in der Umgebungsluft entwickelt wurde.
Er beschreibt detailliert die Technologie des Geräts, die auf dem Chemilumineszenzprinzip basiert, und seine internen Komponenten wie den Ozongenerator und den NO2/NO-Konverter. Des Weiteren werden die durchgeführten Labor- und Feldtests sowie die dabei eingehaltenen Richtlinien, wie VDI 4202 Blatt 1 und DIN EN 14211, dargelegt. Der Bericht enthält auch detaillierte Prüfergebnisse hinsichtlich Wiederholpräzision, Temperatur- und Spannungsempfindlichkeit sowie Querempfindlichkeit gegenüber Störkomponenten, wobei alle Leistungsanforderungen erfüllt wurden. Ergänzend bietet ein Benutzerhandbuch Anweisungen zur Bedienung, Wartung und Fehlerbehebung des Analysators, einschließlich Kommunikationsoptionen und Kalibrierverfahren, und stellt sicher, dass das Gerät zuverlässige Umweltdaten liefert.
Dipl.-Ing. Martin Schraag: Umweltpolitik im Korruptionssump
(Die Aufzeichnung wurde von einer KI erstellt)
Dipl.-Ing. Martin Schraag (15.09.2025 )
Neuer Kenntnisstand zu Falschzertifizierung von NO2-Messgeräten
Niemand sollte glauben, dass die Zeiten vorüber sind, dass eine Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen Kommunen wegen vermeintlich „schlechter Luft“ vor Gericht zieht. Noch kämpft die Stadt München an gegen eine Ausweitung von Fahrverboten für ältere Diesel, und noch bestehen in Stuttgart Fahrverbote für ältere Diesel, teils inklusive Euronorm 5/V, über eine Umweltzone von ca. 200 qkm. In allen Fällen war NO2 der „schuldige“ Schadstoff. In anderen Kommunen konnten Fahrverbote vermieden werden, allerdings auf Kosten teurer Maßnahmen und massiver Verkehrsbehinderungen.
Seit dem Dezember 2024 gilt die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881. Ab dem Jahr 2030 wird danach der bisherige NO2-Jahresgrenzwert halbiert. Zusätzlich werden verschärfte Kurzzeitgrenzwerte eingeführt. Mit Hilfe der WHO hat der Zero-Kult der EU ein neues Opfer gefunden. Später soll dann der neue NO2- Jahresgrenzwert nochmal halbiert werden. Die DUH kann also schon mit den Hufen scharren, denn nach wie vor ist es das direkt an verkehrsreichen Straßen gemessene NO2, das über Maßnahmen entscheidet, nicht das NO2 im sogenannten „städtischen Hintergrund“, das für die allgemeine Bevölkerung gilt.
Dabei werden die NO2-Konzentrationen am Verkehr mit NO2-Messgeräten gemessen, die für solche Messungen gar nicht geeignet sind. Ich habe darüber seit einigen Jahren berichtet12, aber die DUH konzentriert sich wohl lieber auf die korrekte Zulassung von Kfz bezüglich deren Stickoxid-Emissionen, als auf die korrekte Zulassung der NO2-Messgeräte. Auch blieben bisher Behörden untätig, und vor Gericht hat die Messunsicherheit keine Rolle gespielt.
Nach meinem letzten Beitrag zur „Umweltpolitik im Korruptionssumpf“ für die Gesellschaft für Fortschritt in Freiheit e.V. 3 vom 27. Juli 2022 gab es jetzt neue Informationen, die meine Vorwürfe in Bezug auf eine Falschzertifizierung von NO2-Messgeräten erhärten und die Systematik der Täuschung der Öffentlichkeit besser aufzeigen helfen. Letztlich geht es noch immer um teure Luftreinhaltemaßnahmen und die Enteignung von Autobesitzern, die auf Messergebnissen falsch zertifizierter Messgeräte beruhten. Und im Hinblick auf neue Grenzwerte ab 2030 zögern Kommunen bereits mit Erleichterungen für den Verkehr.
„Neue Informationen“ bezieht sich hauptsächlich auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD an den Deutschen Bundestag vom 6.9.2024 (Drucksache 20/12861), die meine Vorwürfe der Irreführung aufgegriffen hatte4. Diese Kleine Anfrage hat die Bundesregierung zu Falschaussagen und entlarvenden Ausflüchten veranlasst.
Regelverletzende Zulassung von Messgeräten
Die messtechnische Problematik von Schadstoffmessungen
Heutige Fahrverbote basieren auf Schadstoffmessungen am Verkehr, wo starke NO2-Konzentrationsschwankungen typisch sind. Schwankende NO2-Konzentrationen beeinträchtigen die Messgenauigkeit. Ob Messgeräte für solche Messungen geeignet sind, muss deren Zulassungsprüfung nachweisen.
Feststehende NO2-Messgeräte mussten auch nahe am Verkehr NO2-Konzentrationen mit maximal 15% Messunsicherheit messen können. Als NO2-Messtechnik hat man in der EU das Chemilumineszenz-Messverfahren ausgewählt. Die Zulassung der Chemilumineszenz-Messgeräte hat nach der Europanorm EN 14211 zu erfolgen. Weil reine Labortests die reale Situation im Freien nicht komplett abbilden können, beinhaltet die EN 14211 eine sogenannte Feldprüfung (auch Feldtest), bei der zwei Messgeräte nebeneinander unter gleichen Bedingungen über drei Monate in der Außenluft deren NO2-Gehalt messen.
Die erste Edition der EN 14211 war im Jahr 2005, mit der entsprechenden Schreibweise EN 14211:2005. Weil es Erkenntnisse gab, dass Messgeräte bei Konzentrationsschwankungen die erforderliche Messunsicherheit nicht einhalten und so für verkehrsnahe Messungen ungeeignet sein könnten, wurde die Norm nachgebessert zur EN 14211:2012. Das hieß, um also die Messsituation am Verkehr realistischer prüfen zu können, hat die EN 14211:2012 nun die Anforderung hinzugefügt, dass der Standort der Feldprüfung „verkehrsbezogen“ sein muss. Konkret darf dieser maximal 10m Abstand vom Fahrbahnrand haben und soll NO2-Konzentrationen von mehr als 60 µg/m³ aufweisen5. Dieser Wert von 60 µg/m³ darf laut EN 14211:2012 an tatsächliche Einsatzbereiche angepasst werden.
Der Vorwurf der Irreführung
Der TÜV Rheinland hat die Feldprüfungen nach EN 14211:2012 nie normgerecht verkehrsbezogen durchgeführt. In allen Prüfberichten wurde die genaue Angabe der Standorte vermieden, obwohl dies sowohl nach der EN 14211:2012, als auch nach der allgemeinen Norm ISO/IEC 17025, nach der der TÜV Rheinland akkreditiert ist erforderlich ist.
Formal fehlt also der Nachweis der Compliance der NO2-Messgeräte mit der EN 14211:2012. Trotzdem hat der TÜV Rheinland Zertifikate ausgestellt, die die Compliance mit der EN 14211:2012 behaupten, und der Beauftragte des Umweltbundesamts hat dies gegengezeichnet.
Das Zertifikat ist die Schnittstelle zu Landesbehörden, Politik, Gerichten, betroffenen Bürgern, und in diesem Fall auch anderen EU-Mitgliedstaaten. Das heißt, dass Luftreinhaltemaßnahmen mit teuren Folgen, die beispielsweise von der DUH erstritten wurden, auf einer nicht EU-konformen Zulassung der NO2-Messgeräte beruhten.
Derartige Falschzertifizierungen scheinen durchaus Methode gehabt zu haben. Das spanische Referenzlabor hat 2011 in einer Sitzung von EU-Messspezialisten angemahnt, dass bei von TÜV-Rheinland erstellten und vom UBA abgezeichneten Prüfungen verschiedener Messgeräte auch nach anderen Europanormen diese nicht eingehalten und Abweichungen nicht vermerkt wurden. Anwesend waren dabei deutsche Behördenvertreter (LANUV, UBA6 s.u.). Beschlossen wurde daraufhin eine „Empfehlung“ an die Prüfstellen7, die u.a. auch beinhaltete, nicht konform durchgeführte Messungen auf den Zertifikaten zu vermerken. Diese Forderung haben TÜV Rheinland und das UBA bis heute ignoriert.
Die Irreführung im Detail
Wer die Einzelheiten des Schemas systematischer Irreführung nachvollziehen will, dem kann ich die folgenden detaillierten Ausführungen nicht ersparen. Entgegen allen im Folgenden dokumentierten Versuchen des UBA, dies zu verschleiern, bleibt folgendes festzuhalten:
Der verkehrsbezogene Feldtest ist nach der EN 14211:2012 zwingend. Und sowohl nach der EN 14211, als auch dem „Laborstandard“ EN ISO/IEC 17025 (s.u.) muss die Art des Messorts, sein Abstand zur Fahrbahn und die gewählte NO2-Konzentration im Prüfprotokoll dokumentiert und vom Prüfer unterschrieben werden.
Die Protagonisten
Hier sind die am Zulassungsprozess relevanten direkten und indirekten Beteiligten:
- Das Umweltbundesamt (UBA), eine für Umweltfragen zuständige, dem Bundesumweltministerium unterstellte Behörde.
- Der TÜV Rheinland, in Umweltfragen aktuell der Bereich TÜV Rheinland Energy and Environment GmbH. Er führt Zulassungsprüfungen für Umwelt-bezogene Messgeräte durch und hat u.a. auch im Auftrag des Bundesumweltministeriums 2018 und 2019 Gutachten über Messstellen von Luftqualität erstellt.
- Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), u.a. zuständig für Luftqualitätsmessungen in NRW, längere Zeit aber auch tonangebend für andere Bundesländer in Fragen messtechnischer Details und Kontakten zu EU-Einrichtungen, wie AQUILA (s.u.)
- Das Landesamt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), u.a. zuständig für Luftqualitätsmessungen in B-W, dem Betreiben der Messstellen in von DUH-Klagen betroffenen Kommunen, wie Stuttgart, Ludwigsburg und Reutlingen
- Das Europäische Netzwerk der nationalen Air Quality Reference Laboratories AQUILA8, ein Netzwerk von Mitgliedern, in der Regel messtechnischen Spezialisten nationaler Referenzlaboratorien, koordiniert durch das Joint Research Centre (JRC) der EU-Kommission. Die AQUILA sollen u.a. für die EU die Qualitätssicherung bei Luftschadstoffmessungen sicherstellen. Vom LANUV waren Jutta Geiger und Dr. Ulrich Pfeffer regelmäßige Teilnehmer der AQUILA Meetings seit 2001.
Der TÜV Rheinland hat innerhalb der EU ein Quasi-Monopol für die Zulassung von Messgeräten für Umweltmessungen. Die Überwachung der Luftqualität erfordert eine Vielzahl von Messgeräten, die nach entsprechenden Europanormen zugelassen werden müssen. Es macht Sinn, die Zulassungsprüfung nur einmal für alle EU-Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Luftqualitätsrichtlinie erlaubt das, und der TÜV Rheinland hat sich im Tandem mit dem UBA früh die Position eines breit gefächerten Prüfinstituts zu diesem Zweck gesichert.
Nach bestandener Zulassungsprüfung stellen TÜV Rheinland und UBA ein Zertifikat aus, das die Übereinstimmung eines Messgeräts mit den gelisteten Normen bescheinigt. Die Referenzlaboratorien der EU-Mitgliedstaaten sollten Messgeräte praktisch unbesehen auf Basis dieses Zertifikats einsetzen dürfen. Das UBA sollte dabei die Arbeit des TÜV Rheinland überprüfen, so zumindest suggeriert das der gemeinsame Auftritt nach außen. In seiner Antwort auf die o.g. Kleine Anfrage der AfD im Bundestag scheint sich das UBA allerdings nicht in dieser Rolle sehen zu wollen (s. weiter unten).
Relevante Normen
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Irrefürhrungsind im Wesentlichen zwei Normen wichtig:
- DIN EN 14211:2012 Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz. Die in ortsfesten Messstationen verbauten Chemilumineszenz-Geräte werden nach dieser Norm für Messungen nach der Luftqualitätsrichtlinie zugelassen, bilden so den Eignungsnachweis. Die DIN EN 14211: 2012 ist die Folgeausgabe zur DIN EN 14211:2005. Anm.: „DIN“ steht für die deutschsprachige Ausgabe
- DIN EN ISO/IEC 17025:2018 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. Im Weiteren kurz ISO/IEC 17025. Alle im Umfeld der Schadstoffmessungen beteiligten Organisationen müssen nach dieser Norm akkreditiert sein, TÜV Rheinland, LANUV und LUBW. Akkreditiert wurden sie durch die Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS, eine Vollzugsbehörde des Bundes. Zulassungsprüfungen müssen nach der ISO/IEC 17025 ausgeführt werden.
Zwei Anforderungen der Normen sind hier besonders relevant:
– Die Erfüllung von Muss- und Soll-Vorgaben muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
– Verantwortliche Prüfer müssen ihre Protokolle namentlich unterzeichnen.
Fallbeispiel: Das Horiba APNA 370 Chemilumineszenz Messgerät
In Stuttgart und München, dort wo die DUH für Diesel-Eigentümer teure Fahrverbotsurteile erstritt, kam jeweils das Horiba APNA 370 für die NO2-Messungen zum Einsatz.
TÜV Rheinland und UBA bescheinigen dem Horiba APNA 370 seit Jahren wiederholt per Zertifikat die Übereinstimmung mit der EN 14211:2012 (s. Abb. 1).
Tatsache ist aber, dass der Nachweis der Übereinstimmung mit der EN 14211:2012 durch eine obligatorische Feldprüfung in Verkehrsnähe nie erbracht wurde.
Der Eignungsnachweis für verkehrsnahe NO2-Messungen fehlt.
Die Besonderheit der Zertifizierung des APNA 370 liegt darin, dass die Zulassung noch nach der „alten“ EN 14211:2005 erfolgte, die noch keine verkehrsbezogene Feldprüfung erforderte. Deshalb wurde der Standort im TÜV-Bericht 936/21204643/C vom 7.7.20069 auch lapidar mit
„Der Feldtest erfolgte auf einem großen Parkplatzgelände in Köln“
dokumentiert (Seite 17 im Bericht). Bei Kenntnis der TÜV-Gelände spricht viel dafür, dass der Standort der Feldprüfung das Parkplatzgelände neben dem Gebäude des TÜV Rheinland Energy & Environment GmbH Am Grauen Stein in 51105 Köln war10.
Die im Prüfbericht dokumentierten NO2-Werte im Bereich von 30 µg/m³ über drei Monate sind für das Jahr der Messung typische Werte im sogenannten städtischen Hintergrund, was den verkehrsfernen, nicht EN 14211:2012-konformen Messort untermauert.
Prüfbericht und Zertifikat lassen keinen Zweifel, dass sich der TÜV Rheinland und das UBA der nicht-konformen Feldprüfung bewusst sind. Letztlich hat das UBA dies am 6. September 2024 mit der Antwort (Drucksache 20/12861) auf eine Kleine Anfrage der AfD im Bundestag bestätigt11.
Abbildung 1 Konformitäts-Zertifikat (auch zu EN 14211) für das APNA 370, erneuert im Januar 2016 (abgerufen am 16.08.2025 auf qal1.de)
Auf die Frage
„6. Warum wurden die Abweichungen entsprechend den Forderungen in den Konformitätserklärungen (Zertifikate) nicht vermerkt, annehmend, dass die Feldprüfungen tatsächlich nicht konform mit der EN 14211:2012 8.5.2 durchgeführt worden sind?
antwortete das UBA für die Bundesregierung:
Die genannte Annahme trifft nicht zu. Alle geforderten Prüfungen wurden gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorgaben durchgeführt.
Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG trat erst im Jahr 2008 in Kraft. In dieser Richtlinie ist die EN 14211:2005 als Referenzverfahren zur Messung von NO2 verankert. Der in der Frage in Bezug genommene Punkt 8.5.2 der EN-Norm enthält lediglich eine Anmerkung zur mittleren NO2 -Konzentration am Standort. Anmerkungen in EN-Normen haben jedoch lediglich informativen Charakter und sind nicht normativ. Daher war diese Anmerkung nicht bindend.
Erst im Jahr 2015 wurde die Luftqualitätsrichtlinie durch einen delegierten Rechtsakt ergänzt und die revidierte Fassung der EN 14211:2012 als verbindliches Referenzverfahren aufgenommen. Hierdurch wurde das Kriterium, dass der Standort zur Feldprüfung eine mittlere NO2 -Konzentration > 30 Prozent des 1-Stunden-Grenzwertes von NO2 aufweisen sollte, verbindlich.
Mit Inkrafttreten von EN 14211:2012 wurden alle älteren Eignungsprüfungsberichte überprüft. Die geänderten Prüfkriterien machten Nachprüfungen erforderlich, die durch ein akkreditiertes Prüflabor durchgeführt wurden. Dadurch wurde sichergestellt, dass die Messgeräte immer den jeweils gültigen Anforderungen aus den Prüfgrundlagen entsprechen.
Beispielsweise wurde der zitierte Eignungsprüfungsbericht zum Messgerät „APNA 370“ von Horiba im Jahr 2006 erstmalig veröffentlicht, also vor dem Inkrafttreten der Luftqualitätsrichtlinie im Jahr 2008 und vor dem delegierten Rechtsakt aus dem Jahr 2015. Die Prüfung wurde gemäß den damals gültigen deutschen Kriterien aus den Richtlinien VDI 4202 Blatt 1 und VDI 4203 Blatt 3 durchgeführt. Später wurden auch hier – wie oben beschrieben – die erforderlichen Nachprüfungen durchgeführt und dokumentiert.“
Die Falschaussage und Täuschung stecken im von mir hervorgehobenen fettgedruckten Teil. Dass der Standort der Messung nach Inkrafttreten der EN14211:2012 verkehrsbezogen in einem definierten Abstand zum Verkehr (max. 10 m) sein muss, wird oben unterschlagen. Die erwähnte Nachprüfung ist als Addendum II ergänzter Teil des TÜV-Berichts 936/21204643/C (ab pdf-Seite 240 von 255). Dabei fallen zwei Dinge auf:
- Der Original-Prüfbericht aus dem Jahr 2006 wurde entsprechend der ISO/IEC 17025 korrekt vom Prüfer und Dr. Peter Wilbring unterzeichnet. Eine solche Unterschrift fehlt aber unter dem entscheidenden Addendum II (Identifizierung der Änderungen und deren Bewertung). Welcher Prüfer das Addendum II verantwortet, bleibt also unbekannt. Das ist ein Verstoß gegen die Anforderung der ISO/IEC 17025
- Die neue Anforderung/Spezifikation an den Standort einer verkehrsbezogenen Feldprüfung fehlt im Addendum II völlig. Das ist ein Verstoß gegen die Anforderung der EN 14211:2012.
Anders als vom UBA behauptet wurde also die wichtigste Nachprüfung nicht durchgeführt und dokumentiert. Ein Verantwortlicher für die Auflistung der erforderlichen Nachprüfungen, und die Entscheidung, die neue Anforderung nicht aufzulisten, sind ebenfalls nicht dokumentiert. Trotz dieses fehlenden Nachweises der Eignung für Verkehrsmessstellen nach EN 14211:2012 wurde wiederholt eine Konformität von TÜV Rheinland und UBA mittels Zertifikats falsch attestiert.
Weitere Beispiele: Das Serinus 40 und das 42Q
TÜV Rheinland /UBA haben weitere NO2-Messgeräte zertifiziert, nämlich das Serinus 40 der Ecotech Pty Ltd. Und das 42Q der Thermo Fisher Scientific. Beide Geräte wurden von vorneherein nach der neuen EN 14211:2012 geprüft und auch durch TÜV Rheinland/UBA dazu ohne Einschränkungen konform zertifiziert. Es lag also nahe, in deren Prüfprotokollen nach dem Standort der Feldprüfungen zu suchen. Und hier verstetigt sich die regelverletzende Vorgehensweise.
- Im Prüfbericht des TÜV Rheinland des Serinus 4012 wurde ein Standort für die Feldprüfung weder dokumentiert, noch als Soll-Kriterium spezifiziert. Das ist ein Verstoß sowohl gegen die EN 14211:2012, als auch gegen die ISO/IEC 17025.
- Der Prüfbericht des TÜV Rheinland Nr. 936/21242966/C vom 2.Oktober 201813 für das 42Q Messgerät vermeidet jede spezifische Anforderung der EN 14211:2012 an den Standort der Feldprüfung. Der Prüfbericht listet in der Tabelle auf Seite 19 zu „8.5 Bestimmung der Leistungskenngrößen nach DIN EN 14211“ alle sonstigen Anforderungen der Europanorm, „vergisst“ aber den Punkt 8.5.2 „Standortkriterien“ nach EN 14211:2012. Stattdessen erfindet der Prüfbericht unter einem Punkt 7.5.2 einen Standort für die Feldprüfungen nach „Anforderungen der 39. BImSchV14“.
Solche Anforderungen gibt es aber nicht in der 39. BImSchV, es sei denn in der Anlage 6, wo auf die für NO2-Messungen relevante „Referenzmethode“ verwiesen wird, nämlich die EN 14211:2012. Dann aber hätte das konkrete Prüfkriterium direkt im Prüfbericht stehen müssen.
Letztlich dokumentiert der Prüfbericht auf Seite 65 ohne jede Referenz auf die Vorgaben der EN14211:2012:
„Die Messstation für die Feldprüfungen befand sich auf einem Parkplatz des TÜV Rheinland in Köln“
Auch für diese Messgeräte attestierten TÜV Rheinland und UBA falsch ohne Einschränkung Konformität mit der EN 14211:2012.
Schema systematischer Irreführung
Eine Systematik ist offensichtlich, insbesondere, wenn man von der Professionalität der Protagonisten ausgeht. Und gerade dann springt auch eine gewisse Chuzpe seitens TÜV Rheinland und UBA ins Auge, nachdem deren von Europanormen abweichende Vorgehensweise bereits im Jahr 2011 im Rahmen eines AQUILA-Meetings angemahnt worden war.
Unkenntnis der relevanten Normen seitens des UBA ist unwahrscheinlich, da Vertreter des UBA (und auch der LANUV) Teil des Kreises der AQUILA-Experten sind, in dem von Mitgliedern der Normierungsgremien über die jeweiligen normativen Entwicklungen berichtet wird.
Vorsatz durch den TÜV Rheinland in Kollusion mit dem UBA liegt nahe. Im Fall des APNA 370 mag man noch einschränken, dass es durch den Wechsel von alter zu neuer Norm Fehler gegeben haben könne. Das ist bei einem professionell organisierten Prüfinstitut wie dem TÜV Rheinland auszuschließen.
Allein schon die systematische Vermeidung der normkonformen Dokumentation der Standorte der Feldprüfungen ist entlarvend. Die jeweiligen Prüfingenieure haben sich offensichtlich auf unterschiedliche Weise um eine transparente spezifische Dokumentation der Standorte herumgewunden. Allerdings testieren sie „Bei der Eignungsprüfung wurden die Bedingungen der Mindestanforderungen der DIN EN 14211:2012 erfüllt.“, was eben falsch ist.
Fragliche Rolle des UBA
Beurkunden Behörde und ein Prüfinstitut gemeinsam ein Dokument wissentlich falsch, und geschieht dies zum Nachteil von Verbrauchern, dann können die Merkmale einer Kollusion erfüllt sein:
- Täuschung oder Irreführung durch ein offizielles Dokument
- Schädigung Dritter (Verbraucher, Öffentlichkeit)
- Verletzung von Amtspflichten oder Prüfstandards
Je nach Schwere kämen auch Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Verletzung der Prüfpflicht oder sogar Beihilfe zur Täuschung in Frage, meint zumindest die KI. Damit stellt sich auch die Frage der persönlichen Verantwortung.
Das „Zertifikat für Produktkonformität“ (Abb. 1) wurde für das UBA „i.A.“ und für den TÜV Rheinland „ppa.“ unterzeichnet. „.ppa“ bedeutet lediglich, dass der Unterzeichnende im Namen seiner rechtlichen Handlungsvollmacht (prokura) für den TÜV Rheinland unterschreibt und möglicherweise nicht persönliche haftet.
Das „i.A.“ des Vertreters des UBA erklärt sich möglicherweise aus der Antwort auf die oben erwähnte Kleine Anfrage:
„Im Übrigen setzt das UBA bei der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie der darauf basierenden Unterzeichnung der Zertifikate die Beschlüsse des Ausschusses Luftqualität/Wirkungsfragen/Verkehr innerhalb der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) um und hat hierbei keinen eigenständigen Prüfauftrag.“
„Beschlüsse“ sind keine Prüfung. Die Antwort erweckt den Anschein, als wäre das UBA bezüglich der Konformität gar nicht beteiligt. Allerdings zeigt die Unterschrift des UBA unter dem Zertifikat eine behördliche Kontrolle und Begutachtung an. Wenn dies nach den Aussagen des UBA nicht existiert, bleibt dessen Rolle in Bezug auf das Zertifikat intransparent und im Zweifel täuschend.
Einer der Nutzer des Zertifikats ist das LUBW. Auf meine Anfrage an das LUBW hat es im Jahr 2020 so geantwortet:
“Der TÜV Rheinland hat im Auftrag des Herstellers Horiba eine Eignungsprüfung durchgeführt, die alle Vorgaben der einschlägigen Normen berücksichtigt hat. Der Eignungsprüfungsbericht wurde nach Abschluss der Eignungsprüfung im Fachgespräch „Prüfberichte“ begutachtet. Das Fachgespräch setzt sich zusammen aus einer Reihe von unabhängigen Fachexperten aus ganz Deutschland unter Vorsitz des Umweltbundesamtes. Dieses Gremium gab eine Empfehlung zur Eignungsbekanntgabe an den Länderausschuss Immissionsschutz (LAI), der auf der Grundlage dieser Empfehlung eine uneingeschränkte Eignungsbekanntgabe des Messgerätes durch das Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veranlasst hat. Gleichzeitig wurde das Messgerät auf der Internetseite https://qal1.de/de/index.htm in das Verzeichnis der zertifizierten Messgeräte für die Immissionsmessung aufgenommen. Das Zertifikat ist dort ebenfalls veröffentlicht und weist keinerlei Einschränkungen in Bezug auf den konkreten Einsatz des Messgerätes auf, insbesondere nicht in Bezug auf den Konzentrationsbereich von 0 – 500 µg/m3 für NO2. Damit ist eine weitergehende Prüfung der grundsätzlichen Eignung durch die LUBW nicht erforderlich.”
Laut LUBW findet die Begutachtung der Prüfberichte also unter dem Vorsitz des UBA statt, bevor wiederum der LAI die Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch das UBA veranlasst. Das UBA aber negiert einen Prüfauftrag. Das LUBW wiederum vertraut auf das vom UBA unterzeichnete Zertifikat, das keine Einschränkungen dokumentiert. Vorsitz bei der Begutachtung der Prüfberichte, aber kein Prüfauftrag?
Die Aussage „kein eigenständiger Prüfauftrag“ scheint formal korrekt, aber inhaltlich irreführend, da das UBA den Vorsitz im Fachgremium hat und die Veröffentlichung verantwortet.
Es ist aber nicht glaubhaft, dass das UBA von der nicht konformen Feldprüfung nichts weiß, denn in der Antwort auf die Kleine Anfrage hatte das UBA immerhin die Chuzpe, zu behaupten, dass der Standort des Feldtests nach EN 14211 nicht dokumentiert werden müsse.
„Frage: Wo genau fanden die Prüfungen statt, und warum wurden die Messorte nicht in den Prüfberichten so dokumentiert, dass die Übereinstimmung mit der Norm nachvollziehbar ist?
Antwort:„Die Feldmessungen der zitierten Eignungsprüfungsberichte fanden an unterschiedlichen Standorten im Raum Köln statt. Die Dokumentation des Standorts ist in EN 14211:2005 sowie EN 14211:2012 nicht gefordert“
Das UBA gibt hier vor zu wissen, dass die Feldmessungen auch weiterer NO2-Messgeräte (s.u.) an unterschiedlichen Standorten stattgefunden haben, benennt diese aber nicht. Und die Behauptung, dass die Standorte nicht dokumentiert sein müssen, ist falsch. Denn mit der EN 14211:2012 wurde der Standort der Feldprüfung spezifiziert und muss allein schon nach der ISO/IEC 17025 zwingend so dokumentiert werden, dass die Einhaltung nachvollziehbar ist. Und klar erfordert die EN 14211:2012 unter dem Abschnitt 11 bezüglich der Dokumentation in Prüfberichten explizit:
„Feldprüfung: Details zu den Prüfschritten; Art des Standortes, an dem die Feldprüfung durchgeführt wurde; Betriebsbedingungen des geprüften Messgeräts. “
Die Antworten der Bundesregierung, bzw. des UBA sind ein offensichtlicher Versuch, das Fehlverhalten der an der Zertifizierung der NO2-Messgeräte Beteiligten durch falsche Aussagen zu verschleiern.
Bewertung in Bezug auf verkehrsnahe NO2-Messungen
Das Motiv von TÜV Rheinland und UBA, die Zulassungsprüfungen im Fall der Feldprüfung wiederholt nicht normenkonform durchzuführen und dies zu verschleiern, bleibt unklar. Immerhin weist ja die EN 14211 doch darauf hin, dass manche Geräte für Messungen in Verkehrsnähe nicht geeignet sein könnten, weshalb die Feldprüfung in einem entsprechenden Umfeld eingeführt wurde. Nimmt man die hohen Soll-Vorgaben für die Konzentration von NO2 als Maßstab, hätten um das Jahr 2012 Feldprüfungen beispielsweise eher am Clevischen Ring in Köln stattfinden müssen, wo es bereits eine reguläre Messstation gab, als auf dem Parkplatzgelände.
Man kann am Beispiel des Ergebnisses der Feldprüfung des APNA 370 nur spekulieren, dass es die Zulassung bei korrekt durchgeführter Feldprüfung nicht bestanden hätte? Fakt ist, dass die Abweichung der zwei APNA 370 Testgeräte fernab von Verkehr auf einem Parkplatzgelände in Köln nach drei Monaten ungefähr 4% betrug. Am Verkehr wäre die Abweichung möglicherweise deutlich größer als die zulässigen 5% gewesen.
Interessant ist in diesem Kontext, dass nach der EU-Luftqualitätsrichtlinie im Umfeld verkehrsreicher Kreuzungen NO2 noch nie gemessen werden durfte, Probenahmestellen mussten einen Abstand von mindestens 25 Metern von deren Rand einhalten. Was eine verkehrsreiche Kreuzung ist, wurde anfangs nicht näher spezifiziert. Dies wurde im Jahr 2015 auf Empfehlung der messtechnischen Experten des AQUILA-Teams nachgereicht.
„Als ‚verkehrsreiche Kreuzung‘ gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.“
Es geht also um die Messunsicherheit bei Emissionsschwankungen generell.
Die Chronologie im Überblick
1997 schlägt die NO2-Arbeitsgruppe der EU-Kommission vor, zwar NO2 an Hot-Spots zu messen, aber nicht zu kleinräumig. Ohne nähere Begründung soll an Kreuzungen und Ampeln beispielsweise über mindestens 25 m nicht gemessen werden.
1999 wird die Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG veröffentlicht. Ohne nähere Begründung sollen Messstationen für den Verkehr mindestens 25 m von großen Kreuzungen entfernt sein.
2001 Gründung des Netzwerks von nationalen Referenzlaboratorien zur Luftmessung AQUILA
2005 wird die erste Version der EN 14211 mit Anforderungen an Chemilumineszenz-Messgeräte veröffentlicht, ohne genaue Vorgaben für den Standort der Feldprüfung.
2008 wird die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG veröffentlicht. Ohne nähere Begründung müssen Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicher Kreuzungen entfernt sein.
2011 mahnt die AQUILA-Arbeitsgruppe unter Anwesenheit eines UBA-Vertreters an, dass Messgeräte nicht normenkonform von TÜV Rheinland/UBA zugelassen wurden. Es wird eine Empfehlung veröffentlicht, Abweichungen von Normen zumindest transparent zu dokumentieren.
2012 wird die zweite Version der EN 14211 veröffentlicht. Sie gibt an, dass NO2-Messgeräte wegen NO2-Konzentrationsschwankungen nicht für Messungen am Verkehr geeignet sein könnten. Für die Zulassungsprüfung von NO2-Messgeräten muss nun der Standort des Feldtests verkehrsbezogen sein.
2015 wird die RL 2008/50/EG auf Initiative der AQUILA-Gruppe durch der RL 2015/1480 ergänzt: „Als ‚verkehrsreiche Kreuzung‘ gilt in diesem Fall eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und Emissionsschwankungen (Stop & Go) gegenüber dem Rest der Straße verursacht.“
2018 wird ein drittes NO2-Messgerät zugelassen und von TÜV Rheinland/UBA als EN 14211-konform zertifiziert, ohne Nachweis einer verkehrsbezogenen Feldprüfung, bzw. Dokumentation des Standorts.
2024 negiert das UBA in seiner Antwort auf eine Anfrage im Bundestag – entgegen offensichtlicher Vorgaben der Normen – die Notwendigkeit, den Standort der Feldprüfung dokumentieren zu müssen und gibt auch den Standort vergangener Prüfungen nicht bekannt.
Dazu sei nochmal angemerkt, dass das beim EU-Forschungszentrum JRC angesiedelte AQUILA-Netzwerk die wissenschaftliche Begleitung der NO2-Messtechnik bildet. Wenige Jahre nach Beginn der NO2-Messungen wurde die Problematik erkannt, NO2 nahe am Verkehr nicht mit der geforderten maximalen Unsicherheit messen zu können. Der Kernpunkt sind Emissions- bzw. Konzentrationsschwankungen von NO2. Die Wissenschaftler initiierten zwei Maßnahmen: Sie erweiterten die Zulassungsprüfung für die Messgeräte entsprechend, und sie konkretisierten das Kriterium für verkehrsreiche Kreuzungen, vor denen keine Messstationen positioniert werden dürfen, ein Bereich, der mit Hinblick auf das Kriterium durchaus deutlich größer sein kann als 25 m.
Diskussion
TÜV Rheinland und das UBA ignorieren offensichtlich kontinuierlich die wissenschaftlich vorgegebenen Randbedingungen, täuschen aber deren Einhaltung vor. Man darf nach der Sachlage davon ausgehen, dass die seit über zwanzig Jahren EU-weit eingesetzten NO2-Messgeräte nicht für verkehrsnahe Messungen geeignet sind, vor allem nicht für die gerade in Deutschland oft besonders eng am Verkehr und in Straßenschluchten positionierten Messstationen. Auch an verkehrsreichen Kreuzungen darf nach Vorgabe der Luftqualitätsrichtlinie wegen „Emissionsschwankungen“ durch Stop & go-Verkehr zwar nicht gemessen werden, der Abstand der Messstationen von der Kreuzung richtet sich in Deutschland aber in der Regel nicht am Stop & go-Bereich aus. Der TÜV Rheinland hatte im Jahr 2019 im Auftrag des UBA auch die Einhaltung solcher kleinräumigen Vorgaben der deutschen Messstellen begutachtet, allerdings ohne in Stoßzeiten typische Stop & go-Bereiche zu dokumentieren15.
Zusammengenommen führt dies zu einer systemischen Schwäche der gesamten Argumentationskette für Fahrverbote und Umweltzonen. Trotzdem haben von Maßnahmen nachteilig betroffene Verbraucher oder Kommunen vor Gericht schlechte Karten, da Richter erfahrungsgemäß Zertifikate ohne weiteres Ansehen als korrekt betrachten, insbesondere, wenn sie als amtlich begutachtet gelten.
Pikant ist in diesem Kontext zusätzlich, dass die über die WHO durchgesetzten neuen Grenzwertverschärfungen Ergebnis neuerer epidemiologischen Studien sein sollen. Diese Studien basieren auf modellierten NO2-Konzentrationen. Die Modelle wiederum „kalibrieren“ sich unter anderem an Verkehrsmessstationen, deren Eignung dafür nie korrekt nachgewiesen wurde. Das Ergebnis solcher Studien behauptet 2-3 % zusätzlicher Mortalität pro 10 µg/m³ NO2. Wenn aber die gesamte Kette an Messunsicherheiten weit über 10 µg/m³ liegt16, und diese nicht in den Studien berücksichtigt wurden, sind diese obsolet.
Fazit
Im vorliegenden Beispiel kann der Eindruck entstehen, dass das UBA auch im Verbund mit der TÜV Rheinland Energy & Environment GmbH, die übrigens in ihren Gutachten nie die finanziellen Abhängigkeiten von staatlichen Auftraggebern, wie UBA oder Bundesumweltministerium offenlegt, selbst von der EU vorgegebene Regeln nach eigenem Gutdünken und ohne Kontrolle zurechtbiegt. Und sie scheinen sich zumindest sicher zu sein, dass auch Kritik aus immerhin einem spanischen Referenzlabor, das zuständig ist für korrekte Messungen in Spanien, ohne Konsequenzen ignoriert werden kann.
Da die Aktivitäten des UBA in zahllose Bereiche der Bürger eingreifen, wäre dies ein guter Anlass dessen Kontrolle auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls transparent zu regulieren. Zu überlegen wäre, ob im Rahmen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes Umweltorganisationen in Fragen der UBA-Aktivitäten klagebefugt sein können. Nur müsste dann deren Anerkennung als Umweltorganisation vom UBA entkoppelt sein.